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Mit der Feststellung der Geschäftsunfähigkeit deutsches Volkes entfällt seine staatliche Souveränität, und ich erkläre mich zu seinem Betreuer und zum Verwalter seines Vermögens, wie bereits am 23.09.2019 bekanntgegeben wurde. Die angeordnete Betreuung im Sinne von Paragraphen 1896, 1901, 1903 BGB, Artikel 3.2. der Konstitution der Gemeinschaft Rus‘ besteht solange, bis ihre Voraussetzungen im Sinne von Paragraph 1908d BGB wegfallen. Wegen Einwilligungsvorbehalt sind die Willenserklärungen der Geschäftsunfähigen nicht wirksam, bevor sie mir zugehen und von mir bewilligt werden. Im Weiteren, vertrete ich betreute Personen gerichtlich und außergerichtlich gemäß Paragraph 1902 BGB, und bin in bestimmten Fällen berechtigt, einstweilige Maßnahmen zu ergreifen, die in den Paragraphen 1904, 1906, 1906a BGB erwähnt sind. german@ssembly |